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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 VKVV
§ 4 VKVV, Zuständigkeit für die Kontoführung
Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der Rentenversicherung, der nach den Bestimmungen des SGB VI für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig ist.
§ 4 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
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