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Verordnungen

VO (EG) 883/2004 – Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 883/2004]
Sozialversicherungsrecht
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VO (EG) 883/2004 – Verordnung (EG) Nr. 883/2004



Artikel 9 VO (EG) 883/2004, Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung

(1)1 Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikel 3, die Abkommen im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, die Mindestleistungen im Sinne des Artikel 58 und das Fehlen eines Versicherungssystems im Sinne des Artikel 65a Absatz 1 sowie wesentliche Änderungen. 2 In diesen Notifizierungen ist das Datum anzugeben, ab dem diese Verordnung auf die von den Mitgliedstaaten darin genannten Regelungen Anwendung findet.

(2) Diese Notifizierungen werden der Europäischen Kommission jährlich übermittelt und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.


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