Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 86 VO (EG) 987/2009
Artikel 86 VO (EG) 987/2009, Überprüfungsklausel
(1) 1 Spätestens bis zum 4. vollen Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung legt die Verwaltungskommission einen vergleichenden Bericht über die in Artikel 67 Absätze 2, 5 und 6 der Durchführungsverordnung genannten Fristen vor. 2 Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission ggf. Vorschläge zur Überprüfung dieser Fristen mit dem Ziel vorlegen, diese Fristen wesentlich zu verkürzen.
(2) Spätestens bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bewertet die Verwaltungskommission auch die in Artikel 13 vorgesehenen Regeln für die Umrechnung von Zeiten im Hinblick auf eine Vereinfachung dieser Regeln, falls dies möglich ist.
(3) 1 Spätestens bis zum 1. 5. 2015 legt die Verwaltungskommission einen Sonderbericht zur Bewertung der Anwendung des Titels IV Kapitel I und Kapitel III der Durchführungsverordnung insbesondere hinsichtlich der Verfahren und Fristen nach Artikel 67 Absätze 2, 5 und 6 der Durchführungsverordnung und der Beitreibungsverfahren nach den Artikeln 75 bis 85 der Durchführungsverordnung vor. 2 Im Lichte dieses Berichts kann die Europäische Kommission erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für eine effizientere und ausgewogene Gestaltung dieser Verfahren unterbreiten.
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