(1)1 Eine Krankheit im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 2 SGB V ist ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der Behandlungsbedürftigkeit zur Folge hat. 2 Gleiches gilt für die Erkrankung nach § 62 Absatz 1 Satz 4 und 8 SGB V.
Satz 2 geändert durch Beschluss vom 17. 11. 2017 (BAnz. AT 5. 3. 2018 B4).
(2)
Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:
a)Es liegt eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem 2. Kapitel SGB XI vor.
Buchstabe a geändert durch Beschluss vom 17. 11. 2017 (BAnz. AT 5. 3. 2018 B4).
b)Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % vor, wobei der GdB nach den Maßstäben des § 152 in Verb. mit § 153 Absatz 2 SGB IX, der GdS nach den Maßstäben des § 30 Absatz 1 BVG in Verb. mit der VersMedV und die MdE nach den Maßstäben des § 56 Absatz 2 SGB VII festgestellt und zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein müssen.
Buchstabe b neugefasst durch Beschluss vom 17. 11. 2017 (BAnz. AT 5. 3. 2018 B4).
c)Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
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