Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.5. ESA-RL
Ziff. D.5. ESA-RL, Einrichtungen
Die Einrichtung, in welcher der Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wird, muss den notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen — auch zur Beherrschung von Notsituationen — genügen. Eine ausreichende ärztliche Überwachung und Nachbehandlung der Frau nach dem Eingriff muss gewährleistet sein (§ 13 Absatz 1 SchKG). Ob der Eingriff zum Abbruch der Schwangerschaft ambulant oder stationär ausgeführt wird, richtet sich insbesondere nach den medizinischen Notwendigkeiten. Als Einrichtung kommt auch eine/ein niedergelassene/niedergelassener Vertragsärztin/Vertragsarzt in Betracht, soweit sie/er die Voraussetzungen für eine notwendige Nachbehandlung (§ 13 SchKG) sowie die nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren (gemäß § 14 des Vertrages nach § 115b Absatz 1 SGB V — ambulantes Operieren im Krankenhaus) vom 13. 6. 1994 gestellten Anforderungen erfüllt. Die/der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin/Arzt hat der Kassenärztlichen Vereinigung zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1 dieses Abschnittes genannten Voraussetzungen die ggf. erforderliche staatliche Anerkennung vorzulegen, soweit der Schwangerschaftsabbruch nicht an einem Krankenhaus durchgeführt wird.
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