Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.6. ESA-RL
Ziff. D.6. ESA-RL, Bundesstatistik
Wer als Ärztin/Arzt unter den Voraussetzungen des StGB einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt hat, ist verpflichtet, zum Quartalsende (§ 16 Absatz 2 SchKG) die Angaben für die Erhebung einer Bundesstatistik an das Statistische Bundesamt zu richten (§§ 15 ff. SchKG). Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden. Für die Erhebung der Bundesstatistik besteht Auskunftspflicht der Inhaberinnen/Inhaber der Arztpraxen und der Leiterinnen/Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von 2 Jahren vor dem Quartalsende, in dem die Erhebung erfolgt, Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden (§ 18 Absatz 1 SchKG).
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