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EhfG – Entwicklungshelfer-Gesetz

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EhfG – Entwicklungshelfer-Gesetz



§ 16 EhfG, Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit

(1) Die vom Bund nach § 7 Absatz 3, §§ 9, § 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt.

(2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Absatz 3, §§ 9, § 10, § 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und Bahn.


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