Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 EhfG
§ 16 EhfG, Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit
(1) Die vom Bund nach § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt.
(2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Absatz 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und Bahn.
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