Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.3.1. RS 1994/01
Ziff. A.II.3.1. RS 1994/01, Allgemeines
Nach § 21 SGB XI unterliegen bestimmte Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 SGB I) im Inland haben und weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Personen, die im Krankheitsfall Leistungen im Rahmen einer Versorgung oder Fürsorge beanspruchen können. Da diese Sondersysteme grundsätzlich keine Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsehen, wird dieses Risiko durch die Einbeziehung in die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung abgedeckt.
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