Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.5. RS 1994/01
Ziff. A.II.5. RS 1994/01, Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
(1) Personen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, können nach § 27 SGB XI ihren Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen, wenn sie nachwesen, dass sie der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder 21 SGB XI unterliegen. Ein Kündigungsrecht besteht auch für die Pflegeversicherungsverträge, die bereits vor dem 23. 6. 1993 abgeschlossen wurden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder 21 SGB XI eintritt (Artikel 42 Absatz 3 PflegeVG).
(2) Die Kündigung des privaten Versicherungsvertrages ist mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an möglich. Sie kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
(3) Das Recht auf vorzeitige Kündigung des privaten Versicherungsvertrages haben auch Angehörige, wenn für sie eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI eintritt.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner