Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.2.2.2. RS 1994/01
Ziff. A.III.2.2.2. RS 1994/01, Antragstellung
(1) Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen (§ 22 Absatz 2 Satz 1 SGB XI). Für die Berechnung der Frist gelten nach § 26 Absatz 1 SGB X die Vorschriften des BGB entsprechend.
Beispiel:
Ende der Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI wegen Überschreitens der JAE-Grenze in der GKV | 31. 12. |
Beginn der Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI | 1. 1. |
Beginn der Antragsfrist | 1. 1. |
Ende der Antragsfrist | 31. 3. |
(2) Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist nach § 26 Absatz 3 Satz 1 SGB X mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
(3) Die in § 22 Absatz 2 SGB XI genannte Frist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
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