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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.2.3. RS 1994/01
Ziff. B.II.2.3. RS 1994/01, Versicherungspflichtige nach § 21 SGB XI
Die Mitgliedschaft der nach § 21 SGB XI Versicherungspflichtigen endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 21 SGB XI entfallen (§ 49 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Das ist
- - bei den in § 21 Nummer 1 SGB XI Genannten das Ende des Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung,
- - bei den in § 21 Nummern 2 bis 4 SGB XI Genannten das Ende des Bezugs der dort aufgeführten Leistungen,
- - bei den in § 21 Nummer 5 SGB XI Genannten das Ende des Anspruchs auf Krankenversorgung,
- - bei den in § 21 Nummer 6 SGB XI Genannten der Ablauf der Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis berufen worden ist (§ 54 Absatz 1 Satz 1 SG). Das Dienstverhältnis endet gemäß § 54 Absatz 2 SG ferner durch
- - Entlassung
- - Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48 SG,
- - Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
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