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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.2.4. RS 1994/01
Ziff. B.II.2.4. RS 1994/01, Weiterversicherte nach § 26 SGB XI
(1) Die Mitgliedschaft Weiterversicherter endet
- - mit Beginn einer Versicherungspflicht nach den §§ 20, 21 oder 23 Absatz 1 SGB XI,
- - mit Beginn einer Familienversicherung nach § 25 SGB XI oder
- - mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt (§ 49 Absatz 3 . . . Nummer 2 SGB XI).
(2) . . .
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