Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. D.VII.1. RS 1994/01
Ziff. D.VII.1. RS 1994/01, Allgemeines
Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind nach § 60 Absatz 1 Satz 1 SGB XI grundsätzlich von denjenigen zu zahlen, die sie [zu tragen] haben. Sie gelten damit als Beitragsschuldner, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.