Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.IX.3.2. RS 1994/01
Ziff. D.IX.3.2. RS 1994/01, Rente wegen [teilweiser Erwerbsminderung] sowie die übrigen in § 50 Absatz 2 SGB V genannten Rentenleistungen
Durch die rückwirkende Zubilligung einer dieser Renten und der damit verbundenen Kürzung des Krankengeldes fällt auch rückwirkend der Rechtsgrund für die geleisteten Beiträge im Umfang der Änderung weg. Erstattet werden somit die auf den Netto-Rentenbetrag (Rente abzüglich KVdR-Beitragsanteil) entfallenden Beiträge. War der Versicherte an der Beitragsaufbringung beteiligt, erhält er die Hälfte des Gesamtbetrags der Erstattung. Damit wird im Ergebnis erreicht, dass er für den Erstattungszeitraum die Beiträge nur in der Höhe trägt, soweit sie auf den verbleibenden Krankengeldzahlbetrag entfallen.
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