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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. E.3.3. RS 1994/01, Höhe des Beitragszuschusses

(1) Als Beitragszuschuss ist nach § 61 Absatz 2 Satz 2 SGB XI der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 SGB XI bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Der Zuschuss ist allerdings begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Sofern der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in einem Bundesland liegt, das keinen Feiertag abgeschafft hat, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss.

(2) Bei Mehrfachbeschäftigten ist nach § 61 Absatz 2 Satz [4] SGB XI hinsichtlich der Zahlung des Beitragszuschusses eine der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte entsprechende Aufteilung vorzunehmen.


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