Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2. RS 2018/03
Ziff. 9.2. RS 2018/03, Form der Mitteilung eines hinreichenden Grundes
Kann die Krankenkasse nicht innerhalb der jeweils maßgebenden Frist von 3, 5 bzw. 6 Wochen nach Antragseingang eine Leistungsentscheidung treffen, muss die Krankenkasse dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe innerhalb der Frist schriftlich oder elektronisch mitteilen. Die schriftliche Mitteilung erfolgt in der Regel per Post, während für die elektronische Mitteilung nach dem Wortlaut in § 13 Absatz 3a Satz 5 2. Halbsatz SGB V der § 37 Absatz 2b SGB X entsprechend gelten soll. Eine mündliche bzw. fernmündliche Mitteilung reicht nicht aus. Werden z. B. medizinische Befunde und zusätzliche Informationen telefonisch vom Leistungsberechtigten angefordert, so informiert die Krankenkasse damit nicht formgerecht über einen hinreichenden Grund für die Überschreitung der Frist und deren voraussichtliche, taggenau bestimmte Dauer.
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