Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 6 SGB X RS 1981/01
§ 6 SGB X RS 1981/01, Durchführung der Amtshilfe
(1) § 6 Absatz 1 hat für die Amtshilfe zwischen den Behörden im Sinne des SGB wenig praktische Bedeutung, da für sie weitgehend einheitliche Verfahrensvorschriften (§§ 1 bis 66) gelten.
(2) § 6 Absatz 2 regelt die Frage der Verantwortung im Verhältnis der Behörden untereinander. Dabei ist das für die beteiligten Behörden jeweils geltende Recht maßgebend. Bei der von den Gerichten nach § 22 zu leistenden Amtshilfe entscheidet z. B. die ersuchende Behörde verantwortlich darüber, ob eine Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens nach § 21 Absatz 3 Satz 2 zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die ersuchte Gerichtsbehörde hat nur zu prüfen, ob die Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach den Vorschriften der ZPO rechtmäßig ist oder nicht; nach diesen Vorschriften richtet sich auch die Art und Weise der Durchführung des Amtshilfeersuchens (vgl. z. B. §§ 389 bis 401, 409 bis 413 ZPO).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner