Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 19 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Grundsatz der deutschen Amtssprache
(1) § 19, der im Wesentlichen mit § 23 VwVfG übereinstimmt, legt fest, dass Deutsch Amtssprache ist. Die Vorschrift hat Auswirkungen für die Frage des Fristenlaufs. Unberührt bleibt über- und zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, wonach die Träger und Behörden der EG-Mitglieds- und Vertragsstaaten ihre Amtssprache im Verkehr mit deutschen Dienststellen gebrauchen dürfen; Entsprechendes gilt für Antragsteller (vgl. Artikel 84 Absatz 4 EWG-VO 1408/71).
(2) Der Grundsatz der deutschen Amtssprache gilt sowohl für den schriftlichen als auch den mündlichen Vortrag von Beteiligten. Auch der Schriftverkehr von der Behörde an die Beteiligten erfolgt in aller Regel in Deutsch.
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