Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 25 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 25 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Verweigerung der Akteneinsicht
Nach § 25 Absatz 3 besteht keine Verpflichtung, u. U. sogar ein Verbot der Gewährung der Akteneinsicht, wenn die in den Akten enthaltenen Vorgänge wegen der berechtigten Interessen anderer Beteiligter oder Dritter geheim zu halten sind. Es empfiehlt sich daher, die Akten vor der Gewährung der Einsichtnahme daraufhin zu überprüfen. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. § 35 SGB I in Verb. mit den §§ 67 ff. sowie § 203 StGB sind zu beachten. Diese spezialgesetzlichen Offenbarungsverbote schränken den Anspruch auf Akteneinsicht ein. Die Verweigerung der Akteneinsicht darf sich aber nur auf die jeweils geheimzuhaltenden Schriftstücke beziehen.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner