Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 27 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 27 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
(1) Die Stellung und Erhaltung einer Frist ist wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit erforderlich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf der Frist die Stellung eines Antrages, die Verfolgung eines Anspruchs oder die Vornahme einer Verfahrenshandlung nicht mehr möglich ist. Wegen dieser Rechtsfolgen ist es erforderlich, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu geben. Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Betroffene so gestellt, als habe er die verspätete Handlung rechtzeitig und fristgerecht vorgenommen.
(2) Eine Fristversäumung liegt gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 SGB I nicht vor (und damit auch kein Fall der Wiedereinsetzung), wenn ein Antrag fristgerecht, aber bei einer unzuständigen Behörde im Sinne des § 16 Absatz 1 SGB I eingereicht wurde.
(3) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur bei Versäumung einer gesetzlichen Frist gegeben werden. Bei einer behördlich gesetzten Frist kann nach § 26 Absatz 7 (vgl. hierzu die dortigen Ausführungen) eine rückwirkende Fristverlängerung eingeräumt werden.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner