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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 27 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Voraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist, dass der Betroffene die Frist ohne Verschulden versäumt hat. Die Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn der Betroffene trotz Beachtung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten die Frist nicht einhalten konnte. Dies ist z. B. der Fall bei einer plötzlichen schweren Krankheit. Ebenso ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn durch langsamen und verzögerten Postlauf die Frist nicht eingehalten wurde. Zwar ist der Betroffene verpflichtet, innerhalb der ihm gesetzten Frist für den Zugang seiner Willenserklärung Sorge zu tragen, andererseits ist er zur vollen Fristausschöpfung berechtigt und braucht ungebührlich lange Postwege nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG braucht der Betroffene mit einer längeren Beförderungszeit als 2 Tagen nicht zu rechnen.
(2) Fristen enden nicht mit dem Ende der Dienststunden, sondern mit Ablauf des Termines um 24:00 Uhr. Kann die Behörde den Zugang bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausschließen, geht dies zu ihren Lasten. Wiedereinsetzung kann auch zu gewähren sein, wenn die Frist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht eingehalten werden konnte.
(3) Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 ist dem Betroffenen das Verschulden eines Vertreters zuzurechnen. Das Verschulden des Vertreters richtet sich danach, ob er die im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten beachtet hat. Haben Bedienstete des Vertreters die Fristversäumung verursacht, so kann dies dem Vertreter nur dann zugerechnet werden, wenn dieser im Rahmen seiner Organisations-,t Kontroll- und Beaufsichtigungspflicht nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen.
(4) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in der Regel nur auf Antrag gewährt werden. Für den Antrag besteht nach § 27 Absatz 2 eine Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes. § 27 Absatz 3 begrenzt die Frist auf ein Jahr seit dem Ende der versäumten Frist, es sei denn, höhere Gewalt (z. B. Naturereignisse) hatte die Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung unmöglich gemacht. Mit dem Antrag sind die Tatsachen zur Begründung des Antrages (die Umstände, die an der Fristeinhaltung hinderten) glaubhaft zu machen (z. B. durch eine eidesstattliche Versicherung). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen.
(5) Daneben kann auch ohne Antrag und von Amts wegen durch die Behörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die versäumte Handlung innerhalb der 2-Wochen-Frist nachgeholt wurde und der Behörde die Gründe für die Fristversäumnis bekannt oder erkennbar sind.
(6) § 27 Absatz 4 legt fest, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde entscheidet, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. Diese Entscheidung kann nur im Zusammenhang mit der Hauptsache im Rechtsbehelfsverfahren überprüft werden.
(7) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung betreffen nur die Verfahrenshandlungen des Bürgers. Hat eine Behörde eine Frist versäumt, so kann sie sich nicht selbst Wiedereinsetzung gewähren. So wird nach [§ 62 Absatz 2 SGB VII] eine vorläufige Rente auch dann Dauerrente, wenn die Behörde ohne Verschulden an einer endgültigen Entscheidung verhindert war.
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