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Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
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1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 33 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Form (Absatz 2):

Der Träger hat die Wahl, in welcher Form er den Verwaltungsakt erlässt, es sei dann, eine Rechtsvorschrift schreibt eine besondere Form vor. . . Wird auf Verlangen des Berechtigten eine schriftliche [oder elektronische] Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts gegeben, so hat diese nur deklaratorischen Charakter.


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