Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 33 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Unterschrift (Absatz 3):
Das Erfordernis, dass schriftliche [oder elektronische] Verwaltungsakte die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten müssen, dient dazu, dem Betroffenen nachzuweisen, dass der Verwaltungsakt mit Wissen und Willen dieser Personen ergangen ist; außerdem ermöglicht es eine Zuständigkeitskontrolle. Rentenbescheide werden bei zahlreichen Unfallversicherungsträgern unmittelbar durch die Mitglieder des Rentenausschusses unterschrieben.
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