Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 33 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01
§ 33 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01, EDV-Bescheide (Absatz 5):
Die Vorschrift steht für Verwaltungsakte, die mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, eine Ausnahme vom Formerfordernis der Unterschrift oder Namenswiedergabe vor.
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.