Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 63 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Erstattung von Aufwendungen
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, ist der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kostenpflichtig (§ 63 Absatz 1 Satz 1). Die Kostenentscheidung kann im Abhilfebescheid bzw. im Widerspruchsbescheid enthalten sein.
(2) Die Kostenerstattungspflicht des Rechtsträgers besteht, "soweit der Widerspruch erfolgreich ist". Bei teilweisem Erfolg des Widerspruchs sind die Kosten deshalb nur zu dem Teil zu erstatten, der dem Verhältnis zwischen Erfolg und Misserfolg des Rechtsbehelfs entspricht. Die Kostenentscheidung muss dabei klar zum Ausdruck bringen, zu welchem Teil Kosten zu erstatten sind.
(3) Unerheblich ist es, ob der Widerspruch aus Rechtsgründen oder wegen Unzweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes oder auch wegen inzwischen eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage erfolgreich war.
(4) Nach § 63 Absatz 1 Satz 2 gilt aus Billigkeitsgründen dasselbe wie nach Satz 1 auch für die Fälle, in denen der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift geheilt worden ist.
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