Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 63 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01
§ 63 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01, Selbstverschuldete Aufwendungen
Eine Ausnahme von der Erstattungspflicht sieht § 63 Absatz 1 Satz 3 für solche Aufwendungen vor, die der Erstattungsberechtigte bzw. sein Vertreter verschuldet hat. Der Verschuldenbegriff ist derselbe wie bei § 27 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner