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§ 66 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Vollstreckung nach Bundesrecht
2.1.Für die Vollstreckung zugunsten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. [Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See]) ist das VwVG anzuwenden. Soweit die Träger durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen bekommen haben, kann in Einzelvorschriften etwas anderes gelten (vgl. z. B. Beitreibung von Geldbußen nach § 16 Absatz 4 AÜG).
Die [für die Vollstreckung fachlich geeigneten] Bediensteten der Träger können als Vollstreckungsbeamte und sonstige [hierfür fachlich geeignete] Bedienstete können als Vollziehungsbeamte bestellt werden. [Die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen].
Soweit eigene Vollstreckungsstellen nicht eingerichtet werden und auch keine besondere Vollstreckungsbehörde von einer Obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern für den betreffenden Verwaltungszweig bestimmt ist, sind die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, also die Hauptzollämter, für die Vollstreckung zuständig (§ 4 VwVG).
Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der (AO — vgl. §§ 5, § 19 VwVG) und nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der AO sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung. . .
2.2.Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch eine Vollstreckungsanordnung eingeleitet, ohne dass es eines vollstreckbaren Titels bedarf (§ 3 Absatz 1 VwVG). Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides, durch den der Schuldner zur Zahlung aufgefordert worden ist, ist nicht erforderlich. Die Leistung muss jedoch fällig sein. Vor Anordnung soll der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche besonders gemahnt werden (§ 3 Absatz 3 VwVG). In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann darauf verzichtet werden.
Die Höhe der Mahngebühr, die ebenso wie die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und Auslagen) nur dem Vollstreckungsschuldner zur Last fällt (§ 19 Absatz 1 VwVG in Verb. mit § 337 AO) richtet sich nach § 19 Absatz 2 VwVG; sie beträgt mindestens [5 EUR] und höchstens [150 EUR].
Der Träger, der die Vollstreckungsanordnung erlassen hat, erstattet der Finanzverwaltung keine Kosten, auch nicht bei erfolglosen Maßnahmen.
2.3.Um im Übrigen den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sollte das weitere Verfahren mit den zuständigen Vollstreckungsbehörden abgestimmt werden (z. B. im Hinblick auf § 260 AO, § 257 AO u. a.).
2.4.Bei der Anordnung der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren — SGB X, insbesondere auch § 17 (Besorgnis der Befangenheit), zu beachten.
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