Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3. RS 1996/01
Ziff. 2.3. RS 1996/01, Konkurrenzverhältnis zu § 5 Absatz 5 SGB V
Arbeitnehmer (ständig oder unständig Beschäftigte) unterliegen nicht der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, wenn sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind (§ 5 Absatz 5 SGB V). Dies gilt auch für hauptberuflich selbständig tätige Künstler. Hieraus folgt, dass hauptberuflich selbständig tätige Künstler ungeachtet einer daneben ausgeübten Beschäftigung weiterhin der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen.
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