Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.2. RS 1996/01
Ziff. 3.2. RS 1996/01, Befreiungsrecht für höherverdienende Künstler
Krankenversicherungspflichtige Künstler, deren Arbeitseinkommen in den abgelaufenen 3 Kalenderjahren insgesamt über der Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Jahre gelegen hat, können sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung muss bis zum 31. 3. des Jahres gestellt werden, das auf den 3-Jahres-Zeitraum folgt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Befreiung wirkt vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. Sie kann nicht widerrufen werden. Über den Befreiungsantrag entscheidet die Künstlersozialkasse.
Beispiel (nicht abgebildet)
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner