Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 11.12.5. RS 1996/01
Ziff. 11.12.5. RS 1996/01, Auskunftspflichten des Versicherten
Die Versicherten haben über die Beitragsgrundlagen Auskunft zu geben, soweit dies für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erforderlich ist. Welche Auskünfte sie insbesondere zu geben haben, ergibt sich aus § 6 KSVG-BÜVO.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner