Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen [BeiBerGs]
BeiBerGs – Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen
Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen [BeiBerGs]
BeiBerGs – Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen
Ziff. 13.3. BeiBerGs, Unterjähriger Wechsel der Krankenkasse
Sofern bei einem unterjährigen Wechsel der Krankenkasse Arbeitsentgelte für Zeiten festzustellen sind, für die die bisherige Krankenkasse die Mitgliedschaft geführt hat, stellt die bisherige Krankenkasse der neuen Krankenkasse die ihr vorliegenden Entgeltinformationen (z. B. GKV-Monatsmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen) auf Anforderung zur Verfügung.
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