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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 BRKG
§ 3 BRKG, Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) 1 Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. 2 Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.
Absatz 1 neugefasst und Absatz 2 eingefügt durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250), bisherige Absätze 2 und 3 wurden Absätze 3 und 4.
(2) 1 Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. 2 Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. 3 Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von 3 Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.
(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von 3. Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
(4) 1 Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. 2 Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.
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