Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8a WPflG
§ 8a WPflG, Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
- – wehrdienstfähig,
- – vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
- – nicht wehrdienstfähig.
(2) 1 Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. 2 Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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