Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 WPflG
§ 50 WPflG, Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die
- 1. Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Absatz 2) und
- 2. Erstattung von Auslagen (§ 19 Absatz 5 Satz 6).
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
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