Category Image
Verordnungen

SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 8 SVHV, Übertragbarkeit

1 Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. 2 Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

§ 8 neugefasst durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.