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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 SVHV
§ 36 SVHV, Anwendungsbestimmung
§ 29 ist erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.
§ 36 eingefügt durch V vom 19. 7. 2010 (BGBl. I S. 968).
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