Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. RS 2022/01
Ziff. 3.1. RS 2022/01, Versicherungsrechtliche Bedeutung
(1) In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, regelmäßig versicherungspflichtig. Selbständig Tätige zählen in der Kranken- und Pflegeversicherung — mit Ausnahme der Künstler, Publizisten und Landwirte — nicht sowie in der Arbeitslosenversicherung generell nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis. In der Rentenversicherung ist nur ein kleiner Kreis selbständig tätiger Personen versicherungspflichtig. Zudem tragen für versicherungspflichtig Beschäftigte Arbeitgeber und Beschäftigter die Beiträge gemeinsam, während versicherungspflichtige Selbständige die Beiträge grundsätzlich allein zu tragen haben. Daher bedarf es zur Unterscheidung einer Beschäftigung — insbesondere als Arbeitnehmer — von einer selbständigen Tätigkeit bestimmter Abgrenzungskriterien.
(2) Der Auftraggeber hat — wie auch sonst jeder Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern — zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt oder für ihn selbständig tätig ist. Ist ein Auftraggeber der Auffassung, dass im konkreten Einzelfall keine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist zwar formal von ihm nichts zu veranlassen. Er geht jedoch das Risiko ein, dass bei einer Prüfung durch einen Versicherungsträger und ggf. im weiteren Rechtsweg durch die Sozialgerichte der Sachverhalt anders bewertet und dadurch die Nachzahlung von Beiträgen erforderlich wird.
(3) In Zweifelsfällen wird deshalb empfohlen, das Anfrageverfahren zur Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV einzuleiten (vgl. Abschnitt 4). Demgegenüber löst die Anmeldung einer Beschäftigung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern oder Ehegatten, Lebenspartnern bzw. Abkömmlingen des Arbeitgebers das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV aus (vgl. Abschnitt 5).
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