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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 3 Ziff. 2.4. RS 2022/01
Anlage 3 Ziff. 2.4. RS 2022/01, Treuhandverhältnisse
(1) Die Arbeitnehmereigenschaft eines an einer GmbH mehrheitlich beteiligten Treuhand-Gesellschafter-Geschäftsführers ist ausgeschlossen, wenn sich die Verpflichtungen und Abhängigkeiten des Treuhänders allein aus dem Treuhandvertrag, nicht aber aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Anstellungsvertrag ergeben. Ein Treuhandvertrag hat allein schuldrechtliche Wirkung und ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung. Gleiches gilt für eine dem Treugeber im Treuhandvertrag eingeräumte unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht (50, 53). In der Vergangenheit hatte das BSG in 2 Fällen zwar entschieden, dass eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Treugebers eine abhängige Beschäftigung des Treuhänders und Alleingesellschafters nicht ausschließe, ging aber nicht zwangsläufig von einer abhängigen Beschäftigung des Treuhänders aus, sondern hatte die Verfahren zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen (25).
(2) Der Treuhänder ist als Gesellschafter Inhaber aller mit seinem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten. Das Stimmrecht steht grundsätzlich ihm allein und nicht dem Treugeber zu. Es ist ein wesentliches Element der Stellung als Gesellschafter und damit an den Gesellschaftsanteil gebunden.
(3) Auch eine dem Treugeber im Treuhandvertrag eingeräumte unwiderrufliche Verfügungsvollmacht über den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil oder eine Übertragungsverpflichtung im Fall der Beendigung eines Treuhandverhältnisses ist für die Statusbestimmung nicht relevant. Maßgebend ist ausschließlich die im zu beurteilenden Zeitraum tatsächlich verteilte, nicht aber eine nur nach weiteren Rechtshandlungen denkbare Rechtsmacht (53).
(4) Bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft kommt es nicht darauf an, dass der Treuhänder (Strohmann) wirtschaftlich an der Gesellschaft ganz oder im Wesentlichen nicht beteiligt ist, weil die Einlagen (Gesellschaftsanteile) auf Gefahr und Rechnung des Treugebers gehalten werden. Der Treuhänder ist zwar grundsätzlich verpflichtet, den Weisungen des Treugebers Folge zu leisten; diese Verpflichtung besteht aber in der Regel nicht aufgrund seines Gesellschafts- und Geschäftsführerverhältnisses zur GmbH, sondern aufgrund des besonderen, im Treuhandvertrag geregelten Auftragsverhältnisses.
(5) Der durch den Treuhandvertrag gebundene Treuhänder steht zwar in einem Abhängigkeitsverhältnis; diese Abhängigkeit besteht aber nicht zur GmbH, sondern zum Treugeber. Gegenüber der GmbH tritt der derart gebundene Treuhänder-Gesellschafter als völlig unabhängiger Gesellschafter in Erscheinung. Gleiches gilt für den Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer. Deshalb kann der mehrheitlich an der GmbH beteiligte Treuhänder zur Gesellschaft grundsätzlich in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
(6) Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Treugeber ist regelmäßig ebenfalls zu verneinen, weil im Verhältnis zum Treugeber nicht eine Arbeitsleistung, sondern ein bestimmter Erfolg der Arbeit geschuldet und das Arbeitsentgelt regelmäßig nicht vom Treugeber, sondern von der Gesellschaft geschuldet und gezahlt wird. Die Bindungen, denen er unterliegt, sind allein die eines selbständigen Beauftragten (Dienstpflichtigen), der die Geschäfte für einen anderen zu besorgen hat (§§ 662, 675 BGB) 1 .
(7) Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird (Treuhandvertrag), bedarf der notariellen Form (§ 15 Absatz 4 Satz 1 GmbHG). Ein nicht notariell beurkundeter Treuhandvertrag ist daher nichtig (§ 125 Satz 1 BGB), (33).
1 Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 29./30. 4. 1996 — Punkt 1 der Niederschrift.
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