Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.2.6. RS 2022/05
Ziff. 3.2.6. RS 2022/05, Behandlung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Regelungen der PsychTh-RL und PsychTh-V gelten für Kinder und Jugendliche gleichermaßen: Es gibt jedoch teilweise andere Kontingentschritte und Höchstgrenzen. Der Einbindung von Bezugspersonen fällt bei Kindern und Jugendlichen eine größere Bedeutung als bei Erwachsenen zu.
(2) Therapeutinnen und Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis auf die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen beschränkt sind, dürfen nur bei Kindern und Jugendlichen Psychotherapeutische Sprechstunden, Psychotherapeutische Akutbehandlungen, die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung und probatorische Sitzungen im Gruppensetting durchführen. 1
(3) Als Kinder im Sinne der PsychTh-RL gelten Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind; Jugendliche sind Personen, die 14 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnenen psychotherapeutischen Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. 2 Mit Beginn des 18. Lebensjahres haben Jugendliche grundsätzlich Anspruch auf eine Erwachsenentherapie; bei der Beantragung einer Jugendlichenpsychotherapie bei einem Patienten mit mehr als 18 Jahren sollte eine gutachterpflichtige Prüfung erwogen werden.
1 vgl. § 3 Satz 5 PsychTh-V
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner