Ziff. 3.2.8.2. RS 2022/05, Einbeziehung von Bezugspersonen bei Erwachsenen
(1) Bei Erwachsenen können keine zusätzlichen Stunden zur Einbeziehung von Bezugspersonen geltend gemacht werden; die Einbeziehung von Bezugspersonen wird auf das Gesamtkontingent der Patientinnen und Patienten angerechnet.
(2) Zudem ist bei der Psychotherapeutischen Sprechstunde, der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung, den probatorischen Sitzungen und der Rezidivprophylaxe in der PsychTh-RL kein Einbezug von Bezugspersonen bei Erwachsenen vorgesehen
(3) Vorgesehen ist die Einbeziehung von Bezugspersonen bei Erwachsenen ohne zusätzliche Stunden bei der Akutbehandlung, der Kurzzeittherapie (KZT 1 und KZT 2) und der Langzeittherapie. Bei der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und Verhaltenstherapie können Behandlungen bei Einbeziehung von Bezugspersonen als Doppelstunden erbracht werden. 1
(4) Die Einbeziehung von Bezugspersonen bei der Behandlung von Erwachsenen erfolgt immer in Anwesenheit des Patienten.
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