Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.4.8. RS 2022/05
Ziff. 3.4.8. RS 2022/05, Besonderheiten Kombination von Einzel- und Gruppentherapie
(1) Werden im Rahmen einer genehmigten Gruppentherapie Einzelbehandlungen notwendig, die nicht beantragt wurden, können diese in einem Verhältnis von einer Einzelbehandlung auf 10 Gruppenbehandlungen ohne erneute Antragstellung durchgeführt werden. Dabei sind die Einzelbehandlungen dem genehmigten Kontingent der Gruppenbehandlungen hinzuzurechnen. 1
(2) In einer genehmigten Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie können die Therapieeinheiten ohne Anzeige gegenüber der Krankenkasse in das jeweilige andere Setting übertragen werden, sofern sich die überwiegende Anwendungsform durch die Übertragung nicht ändert. 2 Wird in einer genehmigten LZT eine Änderung des Settings notwendig, muss im Falle einer Umwandlung in eine Einzeltherapie oder eine Kombinationsbehandlung mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie ein gutachterpflichtiger Änderungsantrag gestellt werden. 3
(3) In der PsychTh-RL ist auch der Fall geregelt, dass eine Kombinationsbehandlung durch 2 Therapeutinnen und Therapeuten durchgeführt wird, d. h. eine Therapeutin oder ein Therapeut erbringt ausschließlich Einzeltherapie und eine andere Therapeutin oder ein anderer Therapeut erbringt ausschließlich Gruppentherapie.
(4) Hinsichtlich der probatorischen Sitzungen gibt es für eine Kombinationsbehandlung durch 2 Therapeutinnen und Therapeuten keine klaren Vorgaben in der Richtlinie; da sich die Regelungen zu den probatorischen Sitzungen jedoch jeweils auf eine Therapeutin oder einen Therapeuten beziehen, können je Therapeutin oder Therapeut 4 probatorische Sitzungen erbracht werden.
1 vgl. § 11 Absatz 7 PsychTh-V
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