Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.5.5. RS 2022/05
Ziff. 3.5.5. RS 2022/05, Ausnahmsweise Begutachtung
Bei der Kurzzeittherapie treten die folgenden Ausnahmefälle hinsichtlich einer Begutachtung häufig auf:
Fall 1:
Die Krankenkasse kann grundsätzlich für jeden Antrag das Gutachterverfahren einleiten, sofern sie dies für erforderlich hält (z. B. ein Gutachten einholen, wenn die Therapeutin oder der Therapeut einen Erstantrag auf Kurzzeittherapie stellt). 1
Fall 2:
Der Antrag auf Kurzzeittherapie wird innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Abschluss der letzten Therapie gestellt. Dem Antrag ist das ausgefüllte Formblatt PTV 2 und der Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter im verschlossenen Umschlag beizufügen. 2
Fall 3:
Der Versicherte wechselt die Therapeutin oder den Therapeuten. Ob in diesem Fall das bestehende Kontingent aufgebraucht wird oder ein neues Kontingent bewilligt wird, ist nicht geregelt. Wird das Kontingent aufgebraucht, sollte keine gutachterliche Stellungnahme eingeholt werden; wird hingegen ein neues Kontingent beantragt, sollte eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt werden.
Hinweis:
Das Gutachterverfahren wird entsprechend den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.2 eingeleitet.
1 vgl. § 13 Absatz 5 PsychTh-V
2 vgl. § 11 Absatz 4 PsychTh-V
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