Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.1.10.1. RS 1991/01
Ziff. A.II.1.10.1. RS 1991/01, Ruhestandsbeamte und gleichgestellte Personen
(1) Die Vorschrift des § 5 Absatz 4 [Satz 1] Nummer 2 SGB VI vereinheitlicht die im bisherigen Bundesgebiet für Ruhestandsbeamte in § 1229 Absatz 1 Nummer 6 RVO, § 6 Absatz 1 Nummer 7 AVG, § 31 Nummer 2 RKG geregelte Versicherungsfreiheit sowie die in § 1230 Absatz 1 RVO, § 7 Absatz 1 AVG, § 32 Absatz 1 RKG normierte Befreiung auf Antrag und gestaltet sie als Rentenversicherungsfreiheit kraft Gesetzes aus. Gleichzeitig wird die Rechtsstellung der Versorgungsempfänger an die der Rentenempfänger angeglichen, d. h. die Versicherungsfreiheit orientiert sich nicht mehr am Vomhundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, sondern stellt auf die Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze ab. Hiernach sind also vom 1. 1. 1992 an sämtliche Bezieher einer Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen — ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Versorgung — rentenversicherungsfrei. Da im Gesetz selbst keine Altersgrenze festgeschrieben ist, hängt die Rentenversicherungsfreiheit jeweils von der vom Beamten individuell in Anspruch genommenen Altersgrenze ab.
(2) Eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führt nicht mehr zur Rentenversicherungsfreiheit. Erreicht ein solcher Versorgungsempfänger jedoch eine beamten- bzw. soldatenversorgungsrechtliche Regelaltersgrenze, dann besteht von dem Zeitpunkt an Rentenversicherungsfreiheit, von dem an die Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt wird oder gewährt werden könnte; eine förmliche Umwandlung der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit in eine Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze wird für den Eintritt von Rentenversicherungsfreiheit nicht gefordert. Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit, die am 31. 12. 1991 aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 1229 Absatz 1 Nummer 6 RVO, § 6 Absatz 1 Nummer 7 AVG, § 31 Nummer 2 RKG rentenversicherungsfrei sind, weil ihre Versorgung mindestens 65 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt, bleiben nach § 230 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI auch über den 31. 12. 1991 hinaus in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.
(3) Versorgungsempfänger, die am 31. 12. 1991 von der Rentenversicherungspflicht nach § 1230 Absatz 1 RVO, § 7 Absatz 1 AVG, § 32 Absatz 1 RKG befreit sind, bleiben nach § 231 [Absatz 1] Satz 2 Nummer 3 SGB VI auch weiterhin von der Versicherungspflicht befreit; diese Befreiung erstreckt sich ebenfalls auf jede Beschäftigung und jede selbständige Tätigkeit. Dagegen besteht für Versorgungsempfänger, deren Versorgung weniger als 65 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt und die von der Befreiung nach § 1230 Absatz 1 RVO, § 7 Absatz 1 AVG, § 32 Absatz 1 RKG keinen Gebrauch gemacht haben, nach ausdrücklicher Bestimmung in § 230 Absatz 3 Satz 1 SGB VI weiterhin Rentenversicherungspflicht. Bezieher einer Altersversorgung haben jedoch nach § 230 Absatz 3 Satz 2 SGB VI die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Eine solche Befreiung wirkt nach § 230 Absatz 3 Satz 3 SGB VI . . . vom Eingang des Antrags an; die Befreiung erstreckt sich nach § 230 Absatz 3 Satz 4 SGB VI auf jede Beschäftigung und jede selbständige Tätigkeit.
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