Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.II. RS 1991/01
Ziff. D.II. RS 1991/01, Renten wegen [teilweiser Erwerbsminderung]
(1) [Teilweise erwerbsgemindert] ist nach § 43 Absatz [1 Satz 2] SGB VI ein Versicherter, [der] wegen Krankheit oder Behinderung [auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein]. Im Rahmen der verbliebenen Erwerbsfähigkeit kann der Rentner hinzuverdienen. Hierfür gibt es . . . keine starre Hinzuverdienstgrenze. Welcher Hinzuverdienst tatsächlich erzielt werden darf, hängt vielmehr immer vom Einzelfall ab.
(2) . . .
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