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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.1.2.5. RS 1997/01
Ziff. A.I.1.2.5. RS 1997/01, Vorrangige Versicherung
(1) Die Vorschrift des § 26 Absatz 3 SGB III regelt Versicherungskonkurrenzen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungspflichttatbestände. Danach ist nachrangig
- - die Versicherungspflicht als . . . Jugendlicher nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III gegenüber einer Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 25 Absatz 1 SGB III (§ 26 Absatz 3 Satz 1 SGB III),
- - die Versicherungspflicht als Gefangener nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III gegenüber einer Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften des SGB III (§ 26 Absatz 3 Satz 2 SGB III) und
- - die Versicherungspflicht als Bezieher von Krankentagegeld nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III gegenüber einer Versicherungspflicht als Bezieher einer Sozialleistung nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III (§ 26 Absatz 3 Satz [4] SGB III).
(2) . . .
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