Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.5. RS 1997/01
Ziff. A.I.2.5. RS 1997/01, Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften
Die Vorschrift des § 27 Absatz 1 Nummer 4 SGB III stellt in der Arbeitslosenversicherung — ebenso wie § 6 Absatz 1 Nummer 7 SGB V in der Krankenversicherung — satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen von der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Bestreitung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dgl. ausreicht. Wenn auch § 27 Absatz 1 Satz 4 SGB III entweder nur freien Unterhalt oder nur ein geringfügiges Arbeitsentgelt zulässt, so bestehen gleichwohl keine Bedenken, wenn Arbeitslosenversicherungsfreiheit auch noch dann anerkannt wird, wenn neben dem freien Unterhalt ein geringfügiges Taschengeld gewährt wird; als geringfügig gilt dabei ein Betrag bis zu 1/21 der monatlichen Bezugsgröße. Ein höheres Taschengeld neben dem freien Unterhalt kann allerdings dann noch zur Arbeitslosenversicherungsfreiheit führen, wenn die Genossenschaften bzw. Gemeinschaften ihren Mitgliedern nur deshalb höhere Barbezüge zahlen, damit diese hiervon die Kosten für Kleidung, Schuhe und dergleichen bestreiten können.
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