Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.3. RS 1997/01
Ziff. A.II.3. RS 1997/01, Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung wird grundsätzlich durch Gesetz festgelegt. Dabei wird . . . für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kein getrennter Beitragssatz mehr vorgeschrieben, sondern ein Gesamtbeitragssatz festgesetzt; er beträgt nach § 341 Absatz 2 SGB III [3,0] v. H.
(2) Die Vorschrift des § 352 Absatz 1 SGB III ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden. Dabei hat die Bundesregierung die Finanzlage der [Bundesagentur] für Arbeit sowie die Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtliche Entwicklung zu berücksichtigen. . .
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