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Rundschreiben

1997 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Sozialversicherungsrecht
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1997 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.IV.4.2. RS 1997/01, Rentenversicherung

Der Teil der Rentenversicherungsbeiträge, der auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt entfällt, ist nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte aufzubringen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt die besondere Beitragslastverteilung gemäß § 168 Absatz 3 SGB VI. Den Teil des Beitrags, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt zu zahlen ist, trägt der Arbeitgeber nach § 168 Absatz 1 Nummer 1a SGB VI allein. . .


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