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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 16. RS 1999/01
Ziff. 16. RS 1999/01, Soziotherapie
(nicht abgebildet; vgl. Bd. I: § 37a, § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 und Satz 2, § 92 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 6, § 132b SGB V)
(1) Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 wird für schwer psychisch Kranke mit der ambulanten Soziotherapie eine neue Leistung eingeführt. Sie kommt für schwer psychisch Kranke in Betracht, die häufig nicht in der Lage sind, Leistungen, auf die an sich ein Anspruch besteht, selbständig in Anspruch zu nehmen. Dies kann zu wiederkehrenden stationären Aufenthalten führen (sog. "Drehtüreffekt"). Um für die Patienten unnötige Krankenhausaufenthalte und die damit verbundenen Kosten der stationären Aufenthalte zu vermeiden, wird für schwer psychisch Kranke die Leistung Soziotherapie als eine neue Betreuungsleistung zur Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhausbehandlung eingeführt. Der Anspruch auf Soziotherapie setzt eine Verordnung des Vertragsarztes voraus. Die einzelnen Behandlungselemente werden wie bisher nach den entsprechenden leistungsrechtlichen Vorschriften von den zuständigen Leistungsträgern erbracht. Der Anspruch auf Soziotherapie umfasst die Koordination der ärztlichen oder ärztlich verordneten Leistungen sowie die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme der Leistungen mit dem Ziel der selbständigen Inanspruchnahme der Leistungen. Die Leistung ist zeitlich befristet auf maximal 120 Stunden innerhalb von 3 Jahren bei derselben Erkrankung.
(2) Die Einzelheiten der Leistungsinhalte der Soziotherapie definiert der [Gemeinsame Bundesausschuss] in Richtlinien. Berechtigt zur Inanspruchnahme sind therapiefähige schwer psychisch Kranke. Die Indikationen, bei denen Soziotherapie zur Anwendung kommt, werden ebenfalls durch den [Gemeinsamen Bundesausschuss] festgelegt. Die Richtlinien haben weiter Regelungen zu enthalten über die fachlichen Voraussetzungen an die zur Verordnung der Leistung berechtigten Ärzte, die notwendige fachliche Rückkoppelung zwischen Ärzten und den Leistungserbringern sowie zu den Zielen, Inhalt, Umfang, Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie.
(3) Mit den Änderungen in § 73 Absatz 2 SGB V wird klargestellt, dass die Verordnung der neuen Leistung Soziotherapie eine vertragsärztliche Leistung ist. Sie erweitert nicht das Leistungsspektrum der Psychotherapeuten.
(4) . . .
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