Category Image
Rundschreiben

1999 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1999 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 18.4.2. RS 1999/01, Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer

(1) Anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Regeldauer von 3 Wochen [kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen] in Leitlinien indikationsspezifische Regeldauern festlegen. Von dieser Regeldauer kann die Krankenkasse bei der Bewilligung von Rehabilitationsleistungen für Mütter[/Väter]/Mutter[/Vater]-Kind-Maßnahmen nur abweichen, wenn dies aus medizinischen Gründen im Einzelfall dringend erforderlich ist.

(2) Vor Verabschiedung der Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer [hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen] die auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen, die die Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen wahrnehmen, anzuhören.

(3) . . .


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.